Satzung

Präambel

Durch ihre auf Dauer angelegte Struktur soll unsere Stiftung die positive und erfolgreiche Arbeit der Kirchengemeinde Blankenese in den vergangenen Jahren nachhaltig unterstützen, weiterentwickeln und damit insgesamt absichern, und zwar durch finanzielle Zuwendungen aus den Erträgen des Stiftungskapitals und aus Spenden, aber auch dadurch, dass sie für das Gemeindeleben neue Akzente setzt und Impulse gibt.

Sie steht dabei in der Pflicht, die Mittel zum Segen der Gemeinde und ihrer Gemeindemitglieder einzusetzen.

Sie ergänzt die Gremien der Kirchengemeinde (Kirchenvorstand, Pastoren) und den Förderverein Blankeneser Kirche am Markt e.V. Grundprinzip sind dabei die gleichen Werte und Ziele, die durch die christliche Arbeit von Pastoren und Kirchenvorstand geprägt werden. Die Aktivitäten der Stiftung stehen nicht in Konkurrenz zur Arbeit von Kirchenvorstand und Pastoren. Vielmehr soll unsere Stiftung diese Aktivitäten fördern. Das Bekenntnis zu gleichen Grundwerten und Prinzipien ist das Fundament für eine gleichgerichtete Zielsetzung und Arbeit. Dies drückt sich auch durch die Besetzung der Gremien der Stiftung und durch die konkrete Zusammenarbeit mit Kirchenvorstand und Pastoren aus, selbst wenn die organisatorische Selbständigkeit der Stiftung ihre Entscheidungsautonomie manifestiert.

Unsere Stiftung ist eine breite Gemeinschaftsstiftung für unsere evangelische Kirchengemeinde Blankenese. Dies wird deutlich, durch die vielen Personen, die dieses Vorhaben so freundlich und großzügig unterstützt haben und in einer gesonderten Anlage zum Stiftungsgeschäft im einzelnen festgehalten sind.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1)    Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Blankenese".

(2)    Die Stiftung ist eine vom Nordelbischen Kirchenamt anerkannte, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)    Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 2
Zweck

(1)    Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Blankenese. Es können auch andere kirchliche Projekte gefördert werden, allerdings nur mit bis zu 10% der zu verwendenden Mittel.

(2)    Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung einzelnen Projekten der Kirchengemeinde finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, z.B. für Kinder- und Jugendarbeit, diakonische  oder kirchenmusikalische Arbeit, Personal, Altenarbeit oder für bauliche Maßnahmen.

§ 3
Steuerbegünstigung

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke.

(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4
Vermögen

(1)    Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

(2)    Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

Erbschaften und Vermächtnisse gelten als Zustiftungen, sofern in der letztwilligen Verfügung nichts anderes bestimmt wurde. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen.

(3)    Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen des Stiftungszwecks unselbständige Stiftungen treuhänderisch zu führen (Treuhandstiftungen) und Stiftungsfonds mit eigenem Namen und Zweck einzurichten.

(4)    Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten und sicher und ertragbringend anzulegen. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind also zulässig.

§ 5
Mittelverwendung

(1)    Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks in Abstimmung mit dem Kirchenvorstand zeitnah zu verwenden. Sollten diese Mittel für den Stiftungszweck 2,5% des Stiftungskapitals p.a. unterschreiten, so kann ausnahmsweise insoweit auch auf das Kapital zurückgegriffen werden. Dieser Rückgriff darf allerdings insgesamt nicht weitergehen, als bis zu 25 % des ursprünglichen Stiftungskapitals, so dass mindestens 75 % als Sockelbetrag erhalten bleiben müssen. Es muss - sobald wie möglich und im Rahmen des steuerlich Zulässigen - wieder aufgefüllt werden.

Zweckbestimmungen von Treuhandstiftungen und Stiftungsfonds sind zu beachten.

(2)    Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage (§ 58 Nr. 6 AO) oder auch freien Rücklagen (§ 58 Nr. 7 Buchstabe a AO) zugeführt werden. Letztere gehören zum Stiftungsvermögen.

§ 6
Organe

(1)    Organe der Stiftung sind

a)    der Vorstand

b)    der Stiftungsrat

(2)    Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen (§§ 86, 30 BGB). Ferner kann er unentgeltlich oder entgeltlich Personen beschäftigen oder die Erledigung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Er kann Ausschüsse bilden.

(3)    Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Vorstand: Zahl, Berufung, Amtszeit, Abberufung

(1)    Die Stiftung wird von einem Vorstand geleitet und verwaltet, der aus drei bis fünf Personen besteht, darunter je ein  Pastor oder eine Pastorin der Kirchengemeinde Blankenese oder ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes, sowie ein Mitglied des Vorstandes des Fördervereins Blankeneser Kirche am Markt e.V. Sollte es eine der Institutionen nicht mehr geben, so entfällt die entsprechende Bindung. Ein Vorstandsmitglied, das sein Amt als Pastor/in oder im Vorstand der Kirche oder des Fördervereins verliert, hat sein Vorstandsamt nieder zu legen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mehrheitlich Mitglieder der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sein. Nicht mehr als die Hälfte von ihnen dürfen zugleich Mitglieder des Kirchenvorstandes sein. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre.

(2)    Abgesehen von den ersten Vorstandsmitgliedern, die im Stiftungsgeschäft benannt werden, wählt der Stiftungsrat die Vorstandsmitglieder. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben Mitglieder des Vorstands bis zur Bestimmung der Nachfolger im Amt.

(3)    Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied auf die Dauer einer Amtszeit, wobei Wiederwahl zulässig ist.

(4)    Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, kann der Stiftungsrat hierüber im Einvernehmen mit dem Finanzamt und der zuständigen Aufsichtsbehörde Richtlinien erlassen.

(5)    Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt.Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.

(2)    Vor Beginn jedes Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3)    Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss jedes Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüft, vorzugsweise jedoch einem/einer Wirtschaftsprüfer/in. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

§ 9

Vertretung der Stiftung

(1)    Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung.

(2)    Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt. Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann vom Stiftungsrat erteilt werden.

§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes

(1)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

(2)    Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

§ 11
Vorstandssitzungen

(1)    Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Das vorsitzende Mitglied - im Verhinderungsfall die Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.

(2)    Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist fordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 12
Stiftungsrat: Zahl, Berufung, Amtszeit

(1)    Die Stiftung hat einen Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Personen. Sie sollen mehrheitlich Mitglieder der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sein. Eine von ihnen muss dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Blankenese angehören. Die Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

(2)    Der erste Stiftungsrat wird von den Gründungsstiftern bestimmt. Anschließend kooptiert der Stiftungsrat seine in Ziffer (1) bestimmten Mitglieder, und zwar mit drei Vierteln der Stimmen der Anwesenden.

(3)    Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeiten dürfen nicht mehr als fünfzehn aufeinanderfolgende Jahre betragen. Die Amtszeiten der Mitglieder sollen sich möglichst überschneiden.

§ 13
Aufgaben des Stiftungsrats

(1)    Der Stiftungsrat ist ein beratendes und kontrollierendes Gremium. Er wacht über die Einhaltung der Stiftungssatzung. Er genehmigt den Jahresabschluss. Er kann Höchstsätze, in deren Rahmen Verwaltung und Werbung betrieben werden dürfen, festlegen.

(2)    Der Stiftungsrat bestellt, überwacht und entlastet die Vorstandsmitglieder und beruft sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ab. Er kann dem Vorstand Richtlinien für dessen Arbeit geben. Er soll den Vorstand anregen, beraten und kritisch begleiten. Er kann ihm eine Geschäftsordnung geben. Er kann vom Vorstand jederzeit Informationen über die Stiftung und Einsicht in die Unterlagen verlangen.

(3)    Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied, und zwar auf die Dauer einer Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Position im Amt.

(4)    Mitglieder des Stiftungsrats können nur aus wichtigem Grund von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.

(5)    Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

(6)    Näheres kann eine Geschäftsordnung des Stiftungsrats regeln, die vom Stiftungsrat selber erlassen wird und die der Stiftungsrat ändern kann. In der Geschäftsordnung kann auch die Vertretung gegenüber dem Vorstand geregelt werden.

§ 14
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats

(1)    Der Stifungsrat wird vom vorsitzenden Mitglied - im Verhinderungsfall von seiner Vertretung- schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorstand dies verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.

(2)    Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3)    Der Stiftungsrat beschließt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltung ist zulässig.

(4)    Über die in den Sitzungen des Stiftungsrats gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom vorsitzenden oder dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterschreiben.

§ 15
Geschäftsjahr und Satzungsänderung

(1)    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)    Über Änderungen dieser Satzung beschließen der Vorstand und Stiftungsrat mit einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln seiner Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörden.

§ 16
Auflösung

(1)    Über die Auflösung der Stiftung beschließen der Vorstand und der Stiftungsrat, und zwar jeweils mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller seiner Mitglieder. Solche Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.

(2)    Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Blankenese oder ihre Rechtsnachfolgerin, die es in einer dem Stiftungszweck verwandten Weise ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

(3)    Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17
Aufsicht, Inkrafttreten

(1)    Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

(2)    Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

 

 

Hamburg, am Sonntag Quasimodogeniti, den 27. April 2003